Satzung des Cannabis Social Club Freunde des Pflanzenanbaus Mitteldeutschland

 

Präambel

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club Freunde des Pflanzenanbaus Mitteldeutschland ist die Gründung und der Betrieb einer Anbaugemeinschaft i.S.d. Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Der Verein nimmt ausschließlich natürliche Personen als Mitglieder auf, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die eine sichere Versorgung mit qualitätskontrolliertem Cannabis und Vermehrungsmaterial und die Liberalisierung der Drogenpolitik wünschen.

In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Freunde des Pflanzenbaus Mitteldeutschland folgende Satzung:

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Freunde des Pflanzenanbaus
  2. Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und soll ins Vereinsregister eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist das Betreiben einer Anbauvereinigung nach dem Konsumcannabisgesetz. Dazu gehören auch die notwendigen Vorarbeiten und ggf. die Abwicklung der Anbaugemeinschaft. Zweck der Anbauvereinigungen ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das Lebensjahr vollendet haben, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung sind.
  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.
  3. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt in der Regel durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand auf Antrag eine kürzere Frist gewähren.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen einen Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
  6. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Nichtmitglieder führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem In dem Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, endet die Mitgliedschaft automatisch.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mitglieder haben das Recht Cannabis nach den vom Verein festgelegten Regeln und Konditionen zum Eigenkonsum bzw. Eigenanbau zu beziehen.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand sämtliche Sachverhalte, die Auswirkungen auf Ihre

 

Mitgliedschaft haben könnten oder Meldepflichten des Vereins gegenüber der Erlaubnisbehörde nach dem KCanG auslösen könnten, unverzüglich anzuzeigen.

  1. Mitglieder können in angemessenem Umfang zu satzungsgemäßen Arbeitseinsätzen verpflichtet werden. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§5 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung und nach auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Ordnungen und sonstigen Vorschriften verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein durch allgemeine Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spenden und mit dem Anbau und der Abgabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zusammenhängenden Gebühren zur Deckung der Selbstkosten nach den satzungsgemäßen Bestimmungen.
  4. Der Cannabisanbau kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder finanziert Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten und ggf. gesetzlich geregelter Abgaben.
  5. Näheres regelt die

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

I. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Die Wahl des Vorstandes,
  2. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit und die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
  3. die Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse,
  4. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
  5. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  6. den Erlass der Beitragsordnung, die Höhe und Zahlbarkeit der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt,
  7. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
  8. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
  9. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu leistenden Arbeitseinsätze für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt elektronisch oder in Textform per Email. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. der Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand stattzufinden.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
  4. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung Die Protokollführung wird offen per Akklamation gewählt.
  5. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit

 

der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

II.  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um ein bis drei nicht zeichnungsberechtigte Beisitzer:innen zu erweitern ist.
  3. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder
  4. Die Mitglieder des Vorstands können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist der Vorstand selbst. Ihm ist insofern gem. § 181 BGB gestattet ein Insichgeschäft vorzunehmen.
  5. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die Zeichnung eines Vertreters, einer Vertreterin des gewählten, geschäftsführenden Vorstandes.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Sie kann aus wichtigem Grund durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder Austritt des Vorstandes beendet werden. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  7. Alle Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Vorstand zu
  8. Die Beschlüsse sind in Textform zu

 

§7 Gesundheits- und Jugendschutz; Suchtprävention

  1. Der Vorstand erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in dem geeignete Maßnahmen insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden.
  2. Der Vorstand bestellt eine:n Präventionsbeauftragte:n. Diese:r hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen, die durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben
  3. Die/Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson insbesondere in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.

 

§8 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Anträge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung kann von jedem Mitglied an den Vorstand gerichtet und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine: – DGZRS – Aktive Suchthilfe e. V. – H.A.N.F. e.V. – Verein Frauenhauskoordinierung (FHK)

 

Berlin, den 8. Mai 2024